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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ERBRINGUNG VON RECHTSBERATUNGSLEISTUNGEN

 v. 2023.1

GORAZDA, ŚWISTUŃ, WĄTROBA I PARTNERZY ADWOKACI I RADCOWIE PRAWNI
mit Sitz in Krakau

Pl. Szczepański 8, 31-011 Kraków
Steueridentifikationsnummer (NIP): 676-20-37-683

 

§ 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen (weiter „AGB”) gelten für die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen durch die Anwaltskanzlei („Dienstleistungen”) für die Mandanten der Anwaltskanzlei (im Folgenden einzeln als "Mandant" bezeichnet) und sind Bestandteil einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Mandanten, auf deren Grundlage sich die Anwaltsanzlei zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet („Vertrag”). Der Mandant und die Anwaltskanzlei werden in diesen AGB einzeln als "Partei" oder gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.

 

2. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Anwaltskanzlei auf Wunsch des Mandanten, in irgendeiner Form, insbesondere schriftlich, per E-Mail, Fax oder mündlich, trotz des fehlenden schriftlichen Vertragsabschlusses erbracht hat. Um jeden Zweifel auszuschließen, gilt der Vertrag in der Zeit vor der Übergabe eines vom Mandanten unterzeichneten Exemplars des Vertrages (einschließlich der Bestimmungen der vorliegenden AGB) an die Anwaltskanzlei als abgeschlossen, wenn der Mandant die Anwaltskanzlei auffordert, die Dienstleistungen in der im vorstehenden Satz genannten Form zu erbringen, woraufhin die Anwaltskanzlei mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt.

 

3. Nach Abschluss des Vertrages ist der Mandant berechtigt, die Anwaltskanzlei mit Zustimmung der Anwaltskanzlei zu beauftragen, dem Mandanten zusätzliche (d.h. nicht durch den bisher abgeschlossenen Vertrag abgedeckte) Rechtsberatungsleistungen zu den in Absatz 2 oben genannten Bedingungen zu erbringen. Sofern die Parteien nichts anderes beschließen, gelten für die Tätigkeiten im Rahmen des im vorstehenden Satz genannten Auftrags die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung.

 

4. Der Mandant versichert, dass für den Abschluss des Vertrags oder die Erbringung der Dienstleistungen durch die Anwaltskanzlei für den Mandanten keine Zustimmung erforderlich ist:

a.    von einem Organ des Mandanten,
b.    von einer dritten Partei, oder
c.    von einer Behörde der öffentlichen Verwaltung.

 

5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Anwaltsanzlei die Dienstleistungen für den Mandanten nicht auf exklusiver Basis erbringt.

 

 

§ 2
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM MANDANTEN

 

1. Die Anwaltskanzlei benennt eine Person oder Personen, die unmittelbar für die Relationen mit dem Mandanten seitens der Anwaltsanzlei verantwortlich sind, wobei es sich um die im Vertragsinhalt genannten Partner der Anwaltskanzlei handelt.

 

2. Die Anwaltskanzlei behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen mit der Ausführung eines bestimmten im Vertrag vorgesehenen Auftrags oder bestimmter Teile davon jederzeit folgende Personen zu beauftragen:

a.    Angehörige der Anwaltskanzlei oder
b.   externe Berater, insbesondere Unternehmen, Übersetzer, einschließlich vereidigter Urkundenübersetzer, Finanzberater, Wirtschaftsprüfer, Abschlussprüfer und ausländische Berater, wenn die Art des der Anwaltskanzlei übertragenen Mandats dies erfordert, wobei die Anwaltskanzlei jedoch nicht verpflichtet ist, dem Mandanten Sitze, Namen oder Personalien von diesen mitzuteilen.

 

 

§ 3
ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN


1. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den vom Mandanten schriftlich, mündlich oder anderweitig erhaltenen Anweisungen, Weisungen oder Informationen zu handeln, sofern diese nicht gegen das allgemein geltende Recht oder die Grundsätze der Berufsethik verstoßen. Die Parteien vereinbaren, dass auf Seiten des Mandanten im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei die Führungskräfte oder Mitarbeiter des Mandanten (unabhängig von der Beschäftigungsgrundlage) handeln werden.

 

2. Die Gesamthaftung der Anwaltskanzlei aufgrund eines im Vertrag vorgesehenen Auftrags beschränkt sich auf Schäden, die dem Mandanten durch die Handlungen oder Unterlassungen der Anwaltskanzlei entstanden sind, und umfasst nicht den entgangenen Nutzen. In jedem Fall ist die Haftung der Anwaltskanzlei auf die Höhe der Vergütung beschränkt, die der Anwaltskanzlei für den Teil des Mandats gezahlt wurde, aus dem sich der Schadensersatzanspruch des Mandanten ergibt. 

 

3. Alle Materialien über die unter den Vertrag fallenden Aktivitäten werden die Parteien an die jeweils andere Partei per Post, E-Mail, Kurier gegen Quittung oder Fax zukommen lassen. Die Parteien können im Rahmen eines bestimmten Mandats auch vereinbaren, sich gegenseitig Dokumente in sicherer (passwortgeschützter und verschlüsselter) Form zur Verfügung zu stellen, indem sie diese auf einer virtuellen externen Festplatte ablegen. Der Zugang zu den Dokumenten ist den von der Anwaltskanzlei und dem Mandanten autorisierten Personen vorbehalten. Das Dokument gilt als zugestellt, sobald es hochgeladen wurde und die berechtigten Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden. 

 

4. Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Mandanten tätig zu werden, wenn sie das im Hinblick auf das Interesse und das Wohl des Mandanten für erforderlich hält. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, den Mandanten unverzüglich über die Vornahme solcher Maßnahmen zu informieren. 

 

5. Der Mandant stellt der Anwaltskanzlei innerhalb der von der Anwaltskanzlei gesetzten Fristen alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die die Anwaltskanzlei für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen für erforderlich hält und die sie vom Mandanten anfordert. Dies kann insbesondere für die Erfüllung von Verpflichtungen nach geltendem Recht im Namen oder zugunsten des Kunden gelten, die eine direkte Folge der erbrachten Dienstleistungen sind.

 

6. Der Mandant ist berechtigt, die für ihn erstellten Gutachten und Unterlagen sowie die ihm von der Anwaltskanzlei erteilten Beratungen ("Beratungen") ausschließlich für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Der Mandant kann den Inhalt der Beratungen in dem Umfang an Dritte weitergeben, der in diesen AGB festgelegt wurde. Die Anwaltskanzlei übernimmt jedoch keine Haftung gegenüber Dritten für Beratungen, die der Mandant solchen Dritten gegenüber offenlegt.

 

7. Im Rahmen der Erbringung von den Dienstleistungen ist die Anwaltskanzlei berechtigt, mündliche Kommentare oder schriftliche Entwürfe von Teilen oder der Gesamtheit der Dokumente in gedruckter oder elektronischer Form darzustellen. Da es sich bei den Entwürfen nicht um eine endgültige Beratung handelt, kann die Anwaltskanzlei nicht für deren Inhalt haftbar gemacht werden. Die Endergebnisse der Arbeit der Anwaltskanzlei, die eine Beratung darstellen, werden in die vom Partner der Anwaltskanzlei unterzeichneten endgültigen Dokumente mit einem entsprechenden Vermerk aufgenommen. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Anwaltskanzlei nicht verpflichtet ist, eine bereits abgeschlossene Beratung so zu aktualisieren, dass gesetzlich eingeführte Änderungen oder Änderungen in der praktischen Rechtsanwendung, die nach der Beratung eingetreten sind, berücksichtigt werden. 

 

8. Die Anwaltskanzlei haftet nicht für die Folgen ihrer Handlungen oder Unterlassungen, die sich aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben, und auch nicht für Verzögerungen, wenn  sich diese aus folgenden Sachverhalten ergeben:

a.    ausbleibende oder verspätete Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Informationen durch den Mandanten, oder
b.    Vorlage durch den Mandanten falscher oder irreführender Dokumente und Informationen oder
c.   der Mandant hat es unterlassen, der Anwaltskanzlei solche Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die einen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages haben oder haben können und die die Anwaltskanzlei nicht bei der gebotenen Sorgfalt hätte herausfinden können, auch wenn die Anwaltskanzlei nicht um deren Mitteilung gebeten hat, oder
d.    vom Mandanten erhaltene Entscheidungen, Anweisungen, Weisungen oder Empfehlungen.

 

9. Der Mandant stellt die Anwaltskanzlei von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von Dritten erhoben werden, und ist insbesondere verpflichtet, der Anwaltskanzlei alle der Anwaltskanzlei aufgrund von oder im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter gegen die Anwaltskanzlei entstandenen Auslagen und Kosten (einschließlich des Gegenwerts des Arbeitsaufwands nach einem im Vertrag festgelegten Stundensatz) zu erstatten, die auf Handlungen des Mandanten oder von Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Mandant wie für seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen haftet, oder auf gemäß den vom Mandanten erhaltenen Entscheidungen, Weisungen, Anweisungen oder Empfehlungen vorgenommene Handlungen der Anwaltskanzlei zurückzuführen sind.

 

 

§ 4
GEHEIMHALTUNG UND VERTRAULICHE INFORMATIONEN

 

1. In Übereinstimmung mit Art. 6 Rechtsanwaltschaftsgesetz vom 26. Mai 1982 (bereinigte Fassung Dz.U. von 2020 Ziff. 1651), Art. 3 Abs. 3-6 Gesetz über die Rechtsanwälte vom 6. Juli 1982 (bereinigte Fassung Dz.U. von 2020 Ziff. 75) und Art. 37 Gesetz über die Steuerberatung vom 5. Juli 1996 (bereinigte Fassung von 2021 Ziff. 2117), behandelt die Anwaltskanzlei die Angelegenheiten des Mandanten und die Informationen, die sie direkt vom Mandanten oder auf eine andere Weise erhalten hat ("Vertrauliche Informationen"), als vertraulich.

 

2. Die in Absatz 1 genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn:

a.    die Anwaltskanzlei diese Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung des Wohls des Mandanten verwendet oder
b.    eine Offenlegung durch die Anwaltskanzlei aufgrund des geltenden Rechts erforderlich ist, oder
c.    der Mandant der Offenlegung bestimmter vertraulicher Informationen zugestimmt hat oder
d.    die Informationen allgemein bekannt sind oder sein werden, oder
e.    die Informationen der Anwaltskanzlei bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, die der Anwaltskanzlei auferlegt wurde, verletzt wird oder
f.     die Informationen von einer Person stammen, die nach bestem Wissen der Anwaltskanzlei nicht zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet ist.

 

3. Die Anwaltskanzlei kann vertrauliche Informationen übermitteln an:

a.    andere Einrichtungen, die von  der Anwaltskanzlei mit der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags beauftragt wurden;
b.    Personen, die in irgendeiner Form (Arbeitsvertrag, zivilrechtlicher Vertrag oder sonstiges) für die Anwaltskanzlei tätig sind, sowie Personen, mit deren Hilfe die Anwaltskanzlei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, und an die die Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag erforderlich ist;
c.    professionelle der Anwaltskanzlei Dienstleistungen erbringende Berater, die mit der Beratung beauftragt wurden, einschließlich der von der Anwaltskanzlei beauftragten Berufshaftpflichtversicherer, soweit diese durch eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht gebunden sind, zumindest in dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Umfang; und
d.    andere Berater des Mandanten, potenzielle Geschäftspartner des Mandanten und  Finanzierungsinstitute, wenn eine solche Offenlegung für die Beurteilung der Durchführbarkeit und die Verhandlung des Geschäfts erforderlich ist.

 

4.    Die Anwaltskanzlei darf das Unternehmen des Mandanten zitieren und in ihren Referenzmaterialien allgemein auf die Erbringung von Dienstleistungen für den Mandanten hinweisen und dabei das Logo des Mandanten verwenden. Dies darf jedoch nicht gegen die in diesem Vertrag festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen der Anwaltskanzlei verstoßen. Nach Beendigung der Arbeit an einem bestimmten Auftrag im Rahmen des Vertrages, mit Ausnahme von Projekten, deren Hauptaspekt der steuerrechtliche Aspekt ist, und von Projekten, die sich auf den intergenerationalen Transfer beziehen, ist die Anwaltskanzlei berechtigt, auf eigene Kosten Informationen über die von der Anwaltskanzlei erbrachten Leistungen in der Presse, im Internet oder in anderen Medien zu veröffentlichen.

 

5. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, von der Anwaltskanzlei kommerzielle Informationen zu erhalten, einschließlich der Zusendung von Marketingmaterial und Newsletter mittels elektronischer Kommunikation, unter Bezugnahme auf alle der Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellten oder bekannten E-Mail-Adressen des Mandanten.

 

 

§ 5
VERGÜTUNG

 

1. Für die von der Anwaltskanzlei erbrachten Leistungen verpflichtet sich der Mandant, der Anwaltskanzlei eine Vergütung zu zahlen (im Folgenden "Vergütung" genannt). Die Höhe der Vergütung oder die Regeln für seine Berechnung werden im Vertrag festgelegt. Die von der Anwaltskanzlei schätzungsweise festgelegte Vergütung ist für die Anwaltskanzlei nicht bindend.

 

2. Die Anwaltskanzlei hat für die Erbringung von durch den Mandanten in Auftrag gegebenen Dienstleistungen Anspruch auf eine Vergütung auf Basis der Stundensätze, deren Höhe sich nach der Qualifikation und der Stellung der Person in der Anwaltskanzlei richtet, die für die Anwaltskanzlei eine bestimmte Tätigkeit erbringt, in Höhe vereinbart zwischen der Anwaltskanzlei und dem Mandanten.

 

3. Das Honorar der Anwaltskanzlei wird monatlich auf der Grundlage der vorgenannten Stundensätze und der Anzahl der im vorangegangenen Kalendermonat für die Erbringung der Leistungen geleisteten Stunden berechnet. Die Anwaltskanzlei sorgt für die Übersendung einer detaillierten Zusammenstellung der für die Erbringung der Dienstleistungen mittels JurXpert erfassten Stunden. Alle Tätigkeiten werden unter Berücksichtigung der Daten der Person, die eine bestimmte Tätigkeit ausführt, und des Datums mit einer Genauigkeit von 1/6 Stunde aufgezeichnet; die Tätigkeitsaufstellung wird der Rechnung beigefügt.

 

4. Die Parteien schließen die Bestimmungen von Punkt 3 aus, wenn die Parteien vereinbart haben, die Leistungen auf der Grundlage einer Pauschalvergütung zu erbringen.

 

5. Für die Reisezeit der Juristen der Anwaltskanzlei, die ihre Leistungen außerhalb von Krakau oder Warschau erbringen, steht der Anwaltskanzlei - je nach dem ständigen Arbeitsort des jeweiligen Teamangehörigen - eine Vergütung zu, die auf der Grundlage der Hälfte des jeweiligen Stundensatzes für den jeweiligen Teamangehörigen gemäß Punkt 2 und der Anzahl der Reisestunden berechnet wird.

 

6. Alle in diesem Paragrafen genannten Beträge erhöhen sich um die Mehrwertsteuer oder eine andere gleichwertige Steuer in gesetzlicher Höhe, wenn sich die Notwendigkeit der Berechnung solcher Steuer aus allgemein geltenden Rechtsvorschriften ergibt.

 

7. Die obige Vergütung umfasst nicht die Kosten der externen Stellen, einschließlich Übersetzungen, Honorare für ausländische Berater, Kosten der Gründung und Unterhaltung ausländischer Gesellschaften.

 

8. Die Anwaltskanzlei behält sich das Recht vor, bei von der Anwaltskanzlei nicht zu vertretenden Unterbrechungen und Verzögerungen im Entscheidungsprozess seitens des Mandanten in Bezug auf die Ausführung des Auftrags eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

 

9. Die Vergütung wird jährlich zum 1. Januar des jeweiligen Jahres   aufgrund des jahresdurchschnittlichen, durch das Hauptamt für Statistik bekanntgegebenen Verbraucherpreisindex gesamt für das jeweilige vergangene Jahr und nach dem Beitritt der Republik Polen zur Eurozone in der für die Zahlung dieser Raten vorgesehenen Zeit um den jährlichen, in der EU angewandten harmonisierten Verbraucherpreisinx HVPI (Harmonised Index of Consumer Prices, All Items – Index (1996=100), EU 15 countries, percentage change - 12 months average) oder einen anderen an dessen Stelle eingeführten, durch EUROSTAT bekanntgegebenen Index kumulativ valorisiert, wobei die erste Valorisierung aufgrund von  HVPI im auf das Jahr des Beitritts der Republik Polen zur Eurozone folgenden Jahr erfolgt. Die Valorisierung beginnt ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahr. Die nach den obigen Grundsätzen vorgenommene Valorisierung bedarf keiner Vertragsänderung. Weist der Index einen negativen Wert auf, wird die Vergütung nicht valorisiert.

 

 

§ 6
ABRECHNUNGSMETHODE


1. Die im Vertrag genannte Vergütung ist auf der Grundlage von Rechnungen zu zahlen, die die Anwaltskanzlei jeweils innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats ausstellt.

 

2. Die in Absatz 1 genannten Rechnungen werden von der Anwaltskanzlei jeweils in polnischen Zloty (PLN) ausgestellt. Wurde die Vergütung in einer Fremdwährung festgelegt, erfolgt die Rechnungsstellung in polnischen Zloty (PLN) nach dem von der Polnischen Nationalbank veröffentlichten Devisenverkaufskurs vom Werktag vor der Rechnungsstellung durch die Anwaltskanzlei und in Ermangelung eines solchen Kurses nach dem von der Polnischen Nationalbank veröffentlichten letzten verfügbaren Euro-Kurs.

 

3. Die Abrechnung der von der Anwaltskanzlei im Auftrag des Mandanten geleisteten Arbeit erfolgt monatlich oder, bei einer Arbeitsdauer von weniger als einem Monat, nach Abschluss eines bestimmten für den Mandanten geleisteten Arbeitsumfangs. Die Rechnung ist innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach ihrer Ausstellung zu begleichen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Anwaltskanzlei.

 

4. Der Mandant akzeptiert, dass die Anwaltskanzlei Rechnungen in elektronischer Form ausstellt und versendet, und zwar gemäß Art. 106n Abs. 1 Gesetz über die Umsatzsteuer vom 19. März 2021 (Dz.U. von 2021 Ziff. 685). Die Zustimmung des Mandanten schließt das Recht der Anwaltskanzlei nicht aus, Rechnungen in Papierform auszustellen und zu versenden.

 

 

§ 7
NEBENKOSTEN


1. Unabhängig von der Zahlung des Honorars erstattet der Mandant der Anwaltskanzlei alle mit der Ausführung des Mandats verbundenen Kosten, alle Gerichts-, Stempel- und Notariatsgebühren sowie alle anderen notwendigen und angemessenen Auslagen, die der Anwaltskanzlei im Interesse des Mandanten im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats entstanden sind. Der Mandant ist auch verpflichtet, die Kosten für Dienstreisen der Rechtsanwälte und Assistenten der Anwaltskanzlei nach den für die Abrechnung von Dienstreisen der Arbeitnehmer geltenden Grundsätzen zu übernehmen, wobei mangels abweichender Regelung die Wahl des Transportmittels oder der Unterkunft dem reisenden Rechtsanwalt obliegt. 

 

2. Die Anwaltskanzlei ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausführung des Mandats aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und kann vom Mandanten die Beträge verlangen, die für die Bezahlung der notwendigen Auslagen und Gebühren (Gerichts-, Stempel-, Zoll-, Steuer- und andere Gebühren), der Kosten der externen Stellen, einschließlich Übersetzungen, Finanzberatung, Geschäftssberatung, Erstellung von Gutachten durch Wirtschaftsprüfer, Honorare der betreffenden ausländischen Berater, Kosten der Gründung und Unterhaltung ausländischer Gesellschaften erforderlich sind. Die Anwaltskanzlei haftet nicht für die Folgen, die sich aus der Nichtbereitstellung der Mittel durch den Mandanten für erforderliche Zahlungen ergeben.

 

3. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwaltskanzlei externe Stellen auswählt, einschließlich Übersetzer, Finanzberater, Geschäftsberater und Wirtschaftsprüfer.

 

4. Die der Anwaltskanzlei entstandenen Gebühren und Kosten werden in einer Belastungsanzeige zur Rechnung ausgewiesen.

 

5. Ungeachtet dessen erhebt die Anwaltskanzlei für Sekretariats-, Kopier-, Druck- und Telefonkosten eine Pauschalgebühr in Höhe von 3 % der auf den Rechnungen ausgewiesenen Vergütung.

 

 

§ 8
AUSLÄNDISCHE BERATER


1. Die Anwaltskanzlei kann einen ausländischen Berater, insbesondere eine ausländische Rechtskanzlei, eine ausländische Einrichtung, die Steuer-, Finanz- oder Geschäftssberatung, technische Beratung, Buchhaltung oder Wirtschaftsprüfung anbietet, sowie einen ausländischen Unternehmensverwalter ("ausländischer Berater") mit der Ausführung eines Auftrags betrauen. Die Bestimmungen des § 7 gelten für den ausländischen Berater entsprechend.

 

2. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem ausländischen Berater erhebt die Anwaltskanzlei eine Koordinationspauschale in Höhe von 5 % des in den Rechnungen des ausländischen Beraters ausgewiesenen Bruttohonorars (unabhängig davon, ob die Rechnungen direkt an die Anwaltskanzlei oder an den Mandanten oder an eine andere mit dem Mandanten in irgendeiner Weise verbundene, auch vom Mandanten kontrollierte, Einheit ausgestellt werden).

 

 

§ 9
VOLLMACHTEN

 

1. Der Mandant verpflichtet sich, dem von der Anwaltskanzlei benannten Juristen eine Vollmacht zu erteilen, falls das für die Vornahme einer bestimmten Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

2. Der von der Anwaltskanzlei beauftragte Jurist ist jederzeit berechtigt, Dritten nach eigenem Ermessen Untervollmachten zu erteilen (Substitution).

 

3. Die Anwaltskanzlei haftet für die Folgen des Handelns der von der Anwaltskanzlei (den von der Anwaltskanzlei beauftragten Juristen) beauftragten Dritten wie für eigenes Handeln.

 

 

§ 10
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

 

1. Die Anwaltskanzlei behält die Urheberrechte und alle anderen Rechte am geistigen Eigentum an allen Beratungen, einschließlich der für den Mandanten erstellten Gutachten, der dem Mandanten erteilten Beratungen und anderer von der Anwaltskanzlei in Erfüllung des Vertrages erstellten Unterlagen, die Werke im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte darstellen, sowie das Eigentum an den von der Anwaltskanzlei erstellten Arbeitsunterlagen, die die Grundlage für die vorgenannten, für den Mandanten erstellten Unterlagen bilden.

 

2. Der Mandant erwirbt das Eigentum an den Originalen der in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Vergütung, die der Anwaltskanzlei für die Dienstleistungen, aufgrund derer ein bestimmtes Dokument erstellt wurde, zusteht. Der Mandant hat im Rahmen der im Vertrag festgelegten Vergütung das Recht, diese Unterlagen ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen und die Nutzung dieser Werke ausschließlich in den folgenden Verwertungsbereichen zuzulassen:

a.    Digitalisierung, Eingabe in den Computerspeicher;
b.    in Bezug auf Aufzeichnung und Vervielfältigung - Herstellung weiterer Kopien des gesamten Werks oder ausgewählter Teile des Werks mit Hilfe beliebiger Techniken, einschließlich Druck, Reprografie, magnetischer Aufzeichnung, elektronischer Träger und digitaler Technik;
c.    Umarbeitung von Werken und deren Übersetzung in Fremdsprachen;
d.   die Verwendung ausgewählter Teile der Werke, insbesondere in gedruckter und elektronischer Form, sowie die Vornahme von Änderungen an diesen ausgewählten Teilen und die Verwendung der ausgewählten Teile sowie der geänderten Teile der Werke für eigene Zwecke, insbesondere für Kontakte mit staatlichen Organen oder Selbstverwaltungen und juristischen Personen im Rahmen von Akquisitions-, Umwandlungs-, Zusammenschluss- oder Übernahmeprozessen in der Unternehmensgruppe des Mandanten, sowie für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Entwicklungsstrategie der Unternehmensgruppe des Mandanten.

 

3. Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, für seine Tätigkeit die Kenntnisse, Erfahrungen und allgemein anwendbaren Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung des Vertrages erworben wurden.

 

 

§ 11
LAUFZEIT DES VERTRAGES

 

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wobei die Kündigungsfrist an dem Tag beginnt, an dem die schriftliche Kündigung der anderen Vertragspartei zugeht.

 

3. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem 30 Tage überschreitenden Verzug bei der Zahlung der Vergütung, kann die Anwaltskanzlei:

a.    die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf einen Fall, einen Auftrag oder ein Projekt ablehnen oder einstellen; oder
b.    den Vertrag fristlos kündigen.

 

4. Die Anwaltskanzlei ist verpflichtet, den Mandanten über die im Absatz 3 genannten Tätigkeiten zu informieren. Der Mandant ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche gegenüber der Anwaltskanzlei geltend zu machen.

 

5. Als wichtige Gründe im Sinne von § 11 Abs. 3 gelten insbesondere der Zustand oder die Gefährdung durch den Zustand:

a.    einer Unvereinbarkeit mit oder eines Widerspruchs zu den allgemein geltenden Bestimmungen des polnischen Rechts oder den Standesregeln der Rechtsanwälte oder Steuerberater, oder
b.    eines Interessenkonfliktes, oder
c.    eines Verstosses gegen das Berufsgeheimnis oder die Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen, oder
d.    der Verletzung der Loyalitätspflicht gegenüber dem Mandanten oder anderen Mandanten der Anwaltskanzlei.

 

6. Unabhängig von der Einstellung der Erbringung der Dienstleistungen oder der Kündigung des Vertrages sind die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an dessen Bestimmungen gebunden. Unabhängig von der Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen oder der Kündigung des Vertrages ist der Mandant verpflichtet, die Vergütung für die von der Anwaltskanzlei erbrachten Dienstleistungen zu zahlen und die der Anwaltskanzlei entstandenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages oder der Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen zu erstatten.

 

 

§ 12
INTERESSENKONFLIKT

 

1. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages in Verfahren vor Gerichten, staatlichen und kommunalen Behörden, vor anderen Ämtern und bei geschäftlichen Verhandlungen oder Tätigkeiten in Angelegenheiten anderer Mandanten der Anwaltskanzlei nicht gegen die Interessen des Mandanten zu handeln.

 

2. Aufgrund der Vielzahl der von der Anwaltskanzlei vertretenen Mandanten, darunter auch solche, die im internationalen Verkehr tätig sind, besteht die Möglichkeit, dass ohne den Willen und das Wissen der Anwaltskanzlei die Interessen des Mandanten den Interessen eines anderen Mandanten der Anwaltskanzlei zuwiderlaufen. In einem solchen Fall wird dies nicht als Vertragsverletzung durch die Anwaltskanzlei behandelt und die Parteien werden unverzüglich eine Entscheidung über das weitere Vorgehen in dieser Sache treffen.

 

 

§ 13
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vetrags werden schriftlich bei sonstiger Nichtigkeit vorgenommen.

 

2. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den AGB entstehen können, unterwerfen die Parteien der Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in Krakau, das für den Bezirk I Stare Miasto (Altstadt) zuständig ist.

 

3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Gültigkeit, Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich offensichtlich, dass der Vertrag ohne die von der Unwirksamkeit unmittelbar betroffenen Bestimmungen nicht geschlossen worden wäre.

 

4. Auf Angelegenheiten, die nicht durch den Vertrag oder diese AGB geregelt sind, findet ausschließlich polnisches Recht Anwendung.

 

5. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Vertrages und den AGB haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.

 

Krakau, 30.05.2023

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Das weit gefasste Recht neuer Technologien ist einer der wichtigsten Bereiche unserer Tätigkeit. Seit vielen Jahren kooperieren wir mit führenden Unternehmen der TMT-Branche und unterstützen sie bei der Lösung aktueller juristischer Probleme sowie bei der Umsetzung langfristiger Prozesse, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchgeführt werden. Wissen und Erfahrung hinsichtlich des Lebenszyklus von Projekten im Bereich neuer Technologien und mit ihnen zusammenhängender Prozesse ermöglichen eine effektive Bewältigung der sie begleitenden Krisensituationen sowie die Einschätzung deren Auftrittsrisikos bereits in der Verhandlungsphase.

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Bank- und Finanzwesen

Dank Arbeit im direkten Auftrag von Banken und anderen Finanzinstituten haben die Mitglieder der Kanzlei eine große Erfahrung bei der Betreuung dieser Institutionen. Seit vielen Jahren beteiligen wir uns sowohl an der laufenden Unterstützung von Banken als auch an der Schaffung neuer Projekte. Wir haben Dokumentationsmuster für Bank- und Finanzprodukte vorbereitet.

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Immobilien und Bauinvestitionen

Die Mitglieder des Kanzleiteams verfügen über langjährige Erfahrung im Immobilienverkehr, mit Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen sowie bei der Sicherung von Vermögensansprüchen an Immobilien. Wir haben juristische Gutachten und Vertragsentwürfe vorbereitet sowie Prüfungen der Rechtslage der Immobilie durchgeführt.

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Wettbewerbsrecht

Seit vielen Jahren unterstützt die Kanzlei ihre Kunden im Bereich des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts.

Insbesondere auf dem Gebiet der Analyse von Unternehmenskonzentrationsprozessen im Hinblick auf die Begründetheit der Mitteilung der Konzentrationsabsicht beim UOKiK-Präsidenten (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz) oder bei der Europäischen Kommission, sowie Vorbereitung von Mitteilungen über die Konzentrationsabsicht und Vertretung von Unternehmern in Verfahren bezüglich der Konzentration, Vertretung in Verfahren vor dem UOKiK-Präsidenten, Vertretung vor ordentlichen Gerichten, dem Bezirksgericht in Warschau dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzgericht sowie dem Obersten Gerichtshof,

Darüber hinaus erbringt die Kanzlei Dienstleistungen im Bereich rechtlicher Analysen und Stellungnahmen über die Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit mit dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere im Zusammenhang mit der Produktkennzeichnung, der Nachahmung von Produkten, der Behinderung des Marktzugangs oder unlauterer Werbung.

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Arbeitsrecht

Der Tatsache bewusst, dass Arbeitsverhältnisse ein unverzichtbarer und wichtiger Bestandteil der Wirtschaftsbeziehungen in Unternehmen sind, beraten wir unsere Kunden unter anderem in Arbeitnehmerangelegenheiten und erarbeiten auf ihren Wunsch u. a. Arbeitsverträge von Angestellten verschiedener Ebenen sowie andere Dokumente, die mit der Organisation und Planung von Arbeit (u. a. Ordnungen) verbunden sind. Wir beraten auch über die Beschäftigungsformen und -möglichkeiten sowie über die Grundsätze und Folgen der Entlassung von Arbeitnehmern.

Bei geplanten Restrukturierungen beraten wir bei der Auswahl der optimalen Beschäftigungsstruktur und analysieren alle Vor- und Nachteile.

Wenn alle gütlichen Methoden zur Beilegung etwaiger aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Streitigkeiten misslingen, vertreten wir unsere Kunden in gerichtlichen Auseinandersetzungen vor Arbeitsgerichten.

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Nachfolgeplanung

Der Tod kann selten geplant werden. Der Ruhestand dagegen schon. In beiden Fällen lohnt es sich jedoch, die Nachfolge rechtzeitig im Voraus zu planen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die mit dem Tätigen solcher Vorkehrungen im Nachhinein oder ad hoc verbunden sind.

Seit Jahren beraten wir unsere Kunden hinsichtlich der Vorbereitung des Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe auf die Nachfolge im Zusammenhang mit dem möglichen Tod eines der Eigentümer oder einfach bei der Übergabe des Unternehmensmanagements im Rahmen eines Generationenwechsels. Gemeinsam mit dem Kunden vereinbaren wir ein individuelles und effektives Modell des Wissens-, Macht- und schließlich des Eigentumstransfers der Unternehmen und deren Teilen. Wir erstellen eine vollständige Sukzessionsdokumentation zur Umsetzung der angenommenen Nachfolgestrategie.

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Öffentliche Ausschreibungen

Aufgrund der Tatsache, dass unsere Stammkunden aktiv als Auftragnehmer in Verfahren teilnehmen, die gemäß dem Gesetz über öffentliche Ausschreibungen durchgeführt werden, beraten wir sie seit Jahren im oben genannten Umfang, indem wir uns an der Vorbereitung von Berufungen und Beschwerden beteiligen, sie vor der Nationalen Berufungskammer vertreten und in deren Auftrag Analysen der Bestimmungen des Lastenhefts und anderer mit dem Verfahren verbundener Dokumente durchführen.

Wir haben auch Erfahrung bei der juristischen Vorbereitung von Verfahren für Auftraggeber, einschließlich aller damit verbundener Rechtsdokumente (z.B.: Lastenheft, Rahmenverträge, usw.).

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Gesundheitsschutz

Wie alle Unternehmen, benötigen sowohl öffentliche als auch private Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen rechtliche Unterstützung, um ordnungsgemäß zu funktionieren. Die langjährige Zusammenarbeit mit zahlreichen Unternehmen hat uns darauf vorbereitet, auch Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen zu unterstützen. Dank der Zusammenarbeit mit Ärzten und Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen haben wir die Nuancen rund um das Thema Arbeitszeit im Gesundheitswesen, Verantwortung für Kunstfehler, Wettbewerbe und öffentliche Aufträge kennen gelernt. Dieses Fachwissen sowie die Erfahrung auf dem Gebiet des Zivil- und Strafverfahrensrechts ermöglichen es uns, das mit der strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer verbundene Risiko richtig einzuschätzen. Dadurch können wir frei kooperieren und den Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen helfen.

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Strafrecht und Strafverfahren

Bei alltäglichen Tätigkeiten sind wir uns nicht bewusst, wie oft wir es mit strafrechtlichen Angelegenheiten zu tun haben. Dies gilt sowohl für Situationen, in denen wir Geschädigte sind, als auch in Fällen, wenn wir verdächtigt werden, ein Vergehen oder eine Straftat begangen zu haben. Bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit ist das Risiko größer, einen Fehler zu begehen, der zu einer strafrechtlichen Haftung führt. Eine nicht gezahlte Steuer oder Rechnung, eine vom Angestellten getätigte Unterschrift, Vorwurf der Urheberrechtsverletzung – all das kann zu Problemen mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft führen. Deshalb helfen wir unseren Kunden dabei, die Gefahr der Begehung einer Straftat zu minimieren. Wir helfen auch zu beurteilen, ob unethische Verhaltensweisen von Vertragspartnern als Straftaten einzustufen sind.

Unsere langjährige Erfahrung bei der Vertretung von Kunden in Straf- und Steuerstrafverfahren ermöglicht es uns, den Kunden als Unterstützung zu dienen.

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Internationaler Einzug von Forderungen

Im Zeitalter des wirtschaftlichen Abschwungs begleichen viele Einrichtungen, Unternehmer oder Verbraucher ihre Verpflichtungen nicht. Die Öffnung der Grenzen, Ausweitung des Arbeitsmarktes auf andere EU-Mitgliedstaaten sowie verstärkte Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmern können ein zusätzliches, potenzielles Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen darstellen. Das Angebot unserer Kanzlei im Bereich der internationalen Geltendmachung von Forderungen zeigt, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Einzug von Forderungen nicht verhindert.

Neben Dienstleistungen im Bereich von Vertragsverhandlungen und der Sicherstellung des Gläubigerinteresses bieten wir bereits in dieser Phase einen umfassenden Service im Einzugsverfahren von Forderungen – von der Zahlungsaufforderung bis hin zu Vollstreckungsverfahren. Die Zusammenarbeit mit vielen ausländischen Kanzleien im Rahmen des Verbands Warwick Legal Network ermöglicht es uns, unseren Kunden grenzüberschreitende Dienstleistungen im Bereich des Einzugs von Forderungen anzubieten, auch wenn der Schuldner sich in einem anderen EU-Land befindet.

Auf Wunsch des Kunden, der bereit ist, dem Schuldner die Rückzahlungsfrist zu verlängern, führen unsere Spezialisten Verhandlungen durch und bereiten auch einen entsprechenden Vergleich vor.

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